BERATUNG VOR EINVERNEHMLICHER SCHEIDUNG GEMÄSS
§ 95 Abs. 1a AUSSERSTREITGESETZ
Vorrang für das Kindeswohl!
Bei den meisten Scheidungen gelingt es bereits im Vorfeld, Einvernehmen über die Regelung der Scheidungsfolgen, wie z.B. hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und Kindesunterhalt zu erzielen.
Aber auch dann, wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder folgendes:
Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihnen brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende § 95 Beratung.
In einem einmaligen Termin (Einzel- bzw. Elternpaargespräch oder auch in einer Gruppe) bekommen sie Informationen über die typischen Gefühle, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihr/e Kind/er bestmöglich in dieser turbulenten Zeit unterstützen können.
Danach erhalten sie eine Bestätigung von mir über die Teil-nahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.
Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden, Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer dafür ausgebildeten Person haben beraten lassen. Danach erhalten Sie die Bescheinigung für das Gericht!
Kosten für die § 95 Abs. 1 a Elternberatung mit mir in meiner Praxis in Perchtoldsdorf finden Sie auf meiner Homepage unter "Honorar, Krankenkassenrefundierung, Absageregelungen"